Satzung des Vereins Kreiznacher Narrefahrt e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 31. August 1982 gegründete Verein führt den Namen „Verein Kreiznacher Narrefahrt e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Bad Kreuznach und ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 1106 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
– die Förderung und die Pflege karnevalistischen Brauchtums,
der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Durchführung der „Kreiznacher Narrefahrt“
b) die Durchführung des Straßenkarnevals in Bad Kreuznach
Der Verein ist kein Dachverband der Kreuznacher Karnevalsvereine, sondern nur ein Zusammenschluss zur Durchführung des Straßenkarnevals.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
wobei die unter b) und c) aufgeführten Gruppen kein Stimm- und Antragsrecht zur Mitgliederversammlung haben. Wird der 1. Vorsitzende nicht aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gestellt, so erhält dieser als förderndes Mitglied ein eigenes Antrags- und Stimmrecht.
Ordentliche Mitglieder können nur eingetragene Bad Kreuznacher Vereine sein, soweit sie ausschließlich oder in eigenen hierfür gegründeten Abteilungen Karneval betreiben. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Außerdem kann der Hotel- und Gaststättenverband Bad Kreuznach ordentliches Mitglied sein.
Fusionen von ordentlichen Mitgliedern mit anderen Vereinen können als eingetragene Vereine eine ordentliche Mitgliedschaft beantragen, auch wenn der Sitz des neuen Vereins nicht mehr Bad Kreuznach ist. Dazu muss der neu gegründete Verein die neue Vereinssatzung, aus der die unmittelbare Nachfolgeschaft des ursprünglichen ordentlichen Mitgliedes hervorgehen muss, dem Vorstand der Kreiznacher Narrefahrt vorlegen.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet allein die Mitgliederversammlung.
Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die Mehrheit an Ja-Stimmen der anwesenden Delegierten erhält.
Die Abstimmungen über die vorliegenden Anträge zur Mitgliedschaft werden gemäß der zeitlichen Abfolge ihres ordnungsgemäßen Eingangs beim Vorstand behandelt.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können verdiente Vorstandsmitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Austritt
2. Ausschluss
Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins zu erklären und zwar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres.
Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen die Vereinsinteressen, so leitet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes gegebenenfalls das Ausschlussverfahren ein.
Die Anhörung des Mitgliedes hat binnen 6 Wochenfrist zu erfolgen.
Kommt der Vorstand mehrheitlich zu dem Schluss, das Ausschlussverfahren zu betreiben, so beantragt er eine außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn die ordentliche Mitgliederversammlung mehr als 3 Monate nach Einleitung des Aus-schlussverfahrens stattfinden würde. Für die Dauer des Ausschlussverfahrens ruht
die Mitgliedschaft sowie das Stimmrecht.
Erfüllt ein ordentliches Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß §3, so wird ihm eine Duldungszeit von 2 Jahren eingeräumt, in dem ihm, unter Beibehaltung aller Rechte und Pflichten, die nachweisliche Heilung des Mangels ermöglicht wird.
Kann es diese Heilung nicht nachweisen, so ist der Vorstand verpflichtet ein Ausschlussverfahren, wie oben beschrieben, einzuleiten.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht einschließlich der Vorstandsvertreter aus je drei Delegierten der ordentlichen Mitglieder. Jeder Delegierte hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Wird der 1. Vorsitzende nicht aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gestellt, so erhält dieser als förderndes Mitglied ein eigenes Stimm- und Antragsrecht.
Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und zwar in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres.
Die Mitgliederversammlungen sind durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege. Auf mit Begründung versehenem Antrage von mindestens ⅓. der Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat nach Vorliegen des Antrages unter Einhaltung einer Frist von einem weiteren Monat einzuberufen. Der Einberufung ist der Wortlaut der Antragsbegründung beizufügen.
Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
2. die Wahl eines Versammlungsleiters, wenn Wahlen anstehen
3. die Wahl und Entlastung des Vorstandes nach Maßgabe von § 7
4. die Wahl der Kassenprüfer
5. die Genehmigung des Haushaltsplanes
6. die Festsetzung des Jahresbeitrages
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins unter Beachtung des § 10
8. die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
9. die Bestimmung des Karnevalsvereins, dem die Schlüsselübergabe obliegt
10. Ausschluss eines Mitgliedes auf Antrag des Vorstandes unter Beachtung des § 10.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes geleitet.
Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50% der ordentlichen Mitglieder durch wenigstens einen Delegierten vertreten sind.
Sollte diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, ist in der danach ein-berufenen Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jeweils eine Vervielfältigung des Protokolls ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitgliederversammlung an die ordentlichen Mitglieder zu übermitteln.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
und jeweils 2 Beisitzern pro ordentlichem Mitglied. Soweit ein ordentliches Mitglied schon durch den 1. und/oder 2.Vorsitzenden und/oder dem Schatzmeister bereits im Vorstand vertreten ist, reduziert sich die Anzahl der Beisitzer entsprechend.
Der Vorstand muss so zusammengesetzt sein, dass von jedem ordentlichen Mitglied des Vereins zwei Delegierte dem Vorstand angehört.
Die Funktion des 1.Vorsitzenden kann auch von Personen besetzt werden, die keinem ordentlichen Mitglied angehören. In diesem Falle wird der Vorsitzende als „förderndes Mitglied“ aufgenommen und erhält als Ausnahme
Von § 3 und § 6 der Satzung ein eigenes Stimm- und Antragsrecht.
Die weiteren Funktionen und Aufgabenverteilungen innerhalb des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand ernennt jedes Jahr einen Zugmarschall. Sollte dieser nicht dem Vorstand des Vereins Kreiznacher Narrefahrt e. V. angehören, besitzt dieser kein Stimmrecht.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Bildung eines neuen Vorstandes im Amt. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter, und zwar jeweils allein.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied ernennen die übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch einen Vertreter (der vom Verein des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes entsandt wird) bis zur nächsten Wahl.
Endet die Delegierteneigenschaft eines Vorstandsmitgliedes durch den Entzug dieser Eigenschaft, (Widerruf) wird automatisch sein Vorstandsamt beendet.
Alle Verhandlungen des Vorstandes sind vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht (ausdrücklich) für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
§ 8 Vorstands-Wahlen
Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes können nur Delegierte der Mitgliedsvereine kandidieren.
Steht aus den Reihen der Delegierten der Mitgliedsvereine keiner als Kandidat für das Amt des 1. Vorsitzenden zur Verfügung oder erhält der Kandidat eines Mitgliedsvereins keine Mehrheit, so kann die Mitgliederversammlung auch einen Kandidaten zum 1. Vorsitzenden wählen, der keinem der Mitgliedsvereine angehört. In diesem Falle wird der Vorsitzende als „förderndes Mitglied“ aufgenommen und hat in Ausnahme von § 3 und § 6 der Satzung ein eigenes Stimm- und Antragsrecht.
§ 9 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Kassenführung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzleute gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
Die Kassenprüfer prüfen jährlich mindestens einmal und erstatten einen schriftlichen Prüfbericht, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Halten sie die Voraussetzungen für die Entlastung des Vorstandes gegeben, stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.
§ 10 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag. Der Beitrag ist am 1. 1. eines jeden Jahres im Voraus fällig.
§ 11 Beschlussmehrheiten, Satzungsänderungen und Ausschlüsse
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden Delegierten in der Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung darf nur den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten.
Die Einberufung dieser Versammlung ist nur zulässig, wenn es von 20% der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ⅔ der Delegierten anwesend sind.
Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von ¾ der anwesenden Delegierten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung seines bisherigen Zweckes fließt das vorhandene Vermögen der Stadt Bad Kreuznach mit der Auflage zu, dieses unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck zukommen zu lassen.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 05.10.2020 und tritt mit der Eintragung íns Vereinsregister in Kraft.
Sofern vom Registergericht Teile der Satzungsänderung inhaltlich beanstandet wer-den, ist der Vorstand berechtigt, diese entsprechend zu ändern.
*) Amtsgericht Bad Kreuznach.
Auf dem Registrierblatt ________ Satzung Blatt _________ der Akte wurde die Neufassung der Satzung vom 05.10.2020 (ohne Änderungen) am __________ als Tag der Eintragung vermerkt.